Vorbeugender Brandschutz in der Kinder- und Jugendhilfe

Vorbeugender Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die verhindern sollen, dass ein Brand entsteht, dass Feuer und Rauch sich ausbreiten und dass Menschen im Ernstfall nicht rechtzeitig ins Freie gelangen. Er ist damit das Gegenstück zum abwehrenden Brandschutz, der Aufgabe der Feuerwehr ist. Die Landesbauordnungen formulieren dafür ein einheitliches Schutzziel, nämlich der Entstehung eines Brandes vorzubeugen, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen sowie die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen. Unterschieden werden drei Bereiche, die zusammen wirken müssen. Der bauliche Brandschutz betrifft den Feuerwiderstand von Wänden, Decken und Türen, die Bildung von Brandabschnitten sowie die beiden voneinander unabhängigen Rettungswege. Der anlagentechnische Brandschutz meint Rauchwarnmelder, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung und Löschtechnik. Der organisatorische Brandschutz schließlich umfasst Brandschutzordnung, Flucht- und Rettungspläne, Unterweisung der Mitarbeitenden, Räumungsübungen und die regelmäßige Wartung der Anlagen.

Für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Bereich deshalb so unangenehm, weil es keine bundesweit einheitliche Norm für stationäre Angebote gibt.

Die Anforderungen entstehen im Einzelfall aus der Bewertung der örtlichen Bauaufsicht, und diese Bewertung hängt maßgeblich davon ab, ob den Bewohnerinnen und Bewohnern eine eigenständige Selbstrettung zugetraut wird. Alter der Kinder, Behinderung, nächtliche Personalpräsenz, Platzzahl und Grundriss fließen dabei ein. Aus derselben Ausgangslage entstehen so von Ort zu Ort sehr unterschiedliche Forderungen, die von einer zusätzlichen Rauchmeldeanlage bis zu einer baulichen zweiten Treppe reichen können. Über die Nachweispflichten der Landesjugendämter wirkt das unmittelbar auf die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, denn ohne Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes wird sie nicht erteilt. Bei Bestandseinrichtungen kann eine spätere Prüfung im Extremfall bis zur Nutzungsuntersagung führen.

Wer hier nur reagiert, zahlt jede Forderung. Sinnvoller ist es, den organisatorischen Brandschutz als eigenes Argument zu nutzen, denn er ist der Teil, den Träger selbst gestalten können und der sich als Kompensation für bauliche Erleichterungen anbieten lässt. Eine durchgehende Personalpräsenz in der Nacht, eine automatische Alarmierung, geübte Räumungsabläufe und eine belastbare Brandschutzordnung sind belegbare Leistungen, die im Abweichungsantrag ihren Platz haben. Dieser Antrag sollte fachlich begründet und vor der behördlichen Entscheidung eingereicht werden, nicht danach. Ebenso gehören die Betreiberpflichten in den Alltag, also Prüffristen einhalten, Wartungen dokumentieren, Fluchtwege freihalten und Unterweisungen nachweisen, weil Versäumnisse hier zu einem persönlichen Haftungsthema der Leitungskräfte werden können. Und weil Brandschutz nicht selten der teuerste Posten eines Vorhabens ist, gehören die Kosten in die Investitionsplanung und rechtzeitig in die Entgeltverhandlung.

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