Sonderbau und was er für Jugendhilfeeinrichtungen bedeutet
Als Sonderbau bezeichnet das Bauordnungsrecht bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, von denen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ausgeht oder bei denen im Ernstfall besonders schutzbedürftige Personen betroffen sind. Der Begriff ist kein Werturteil über die Qualität eines Gebäudes, sondern eine Verfahrenskategorie. Sie entscheidet darüber, wie streng geprüft wird, welche Nachweise vorzulegen sind und welche zusätzlichen Anforderungen die Bauaufsicht stellen darf.
Die Aufzählung findet sich in den Landesbauordnungen und fällt von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich aus. Niedersachsen listet die Sonderbauten in § 2 Absatz 5 NBauO und nennt dort unter anderem sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnheime, daneben Gebäude mit Nutzungseinheiten zur Pflege oder Betreuung von Menschen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit sowie Tageseinrichtungen für Kinder oberhalb einer bestimmten Größe. Nordrhein-Westfalen führt die Sonderbauten in § 50 BauO NRW 2018 auf und unterscheidet zwischen kleinen und großen Sonderbauten, wobei Wohnheime und Einrichtungen zur Unterbringung von Personen ausdrücklich genannt sind. Beide Länder kennen zudem einen Auffangtatbestand für Anlagen, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist. Genau dieser Auffangtatbestand macht die Einordnung zur Ermessensfrage.
Für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe hat das erhebliche Folgen
Ob eine Wohngruppe mit sieben oder neun Plätzen als Wohnnutzung, als kleiner oder als großer Sonderbau bewertet wird, entscheidet die örtliche Bauaufsicht im Einzelfall. Argumentiert wird dabei häufig mit der eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner, etwa bei jüngeren Kindern, bei Kindern mit Behinderung oder bei nächtlicher Abwesenheit von Fachkräften. Fällt die Entscheidung zugunsten des großen Sonderbaus, greift das vollständige Baugenehmigungsverfahren statt des vereinfachten.
Ein Brandschutzkonzept ist vorzulegen, die Behörde prüft umfassend, und über § 51 NBauO beziehungsweise die entsprechende Regelung der BauO NRW darf sie im Einzelfall besondere Anforderungen stellen, aber ebenso Erleichterungen zulassen. Hinzu kommen häufig wiederkehrende Prüfungen technischer Anlagen. Zwischen den beiden Wegen liegen in der Praxis schnell mittlere fünfstellige Beträge und mehrere Monate Verzögerung.
Weil die Einordnung nicht sicher vorhersehbar ist, sollten Träger sie nicht dem Zufall überlassen. Sinnvoll ist, die Sonderbaufrage bereits in einer Bauvoranfrage ausdrücklich zu stellen und die Antwort schriftlich zu sichern, da personelle Wechsel in den Behörden sonst zu neuen Bewertungen führen. Eine brandschutzsachverständige Person gehört früh in das Verfahren, weil sich viele Forderungen über einen begründeten Abweichungsantrag mit Kompensationsmaßnahmen abfedern lassen, wenn er vor der Entscheidung vorliegt und nicht danach. Und die möglichen Mehrkosten gehören von Beginn an in die Investitionsplanung und in die Entgeltverhandlung, denn nachträglich angemeldete Brandschutzkosten sind erfahrungsgemäß am schwersten durchzusetzen.
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