Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG)
Kurzdefinition
Als Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz, kurz 1. KJHSRG, wird das laufende Gesetzgebungsvorhaben des Bundes bezeichnet, mit dem das SGB VIII in einem ersten Reformschritt strukturell umgebaut werden soll. Im Zentrum stehen die Frage der Zuständigkeit für junge Menschen mit Behinderung, die stärkere Gewichtung infrastruktureller und regelhafter Angebote gegenüber Einzelfallhilfen sowie die dauerhafte Verankerung des Verfahrenslotsen. Der Zusatz „Erstes“ signalisiert, dass der Gesetzgeber weitere Reformschritte in Aussicht stellt und die inklusive Ausgestaltung des SGB VIII bewusst in Etappen angeht.
Entstehung und Verfahrensstand: Den Auftakt bildete ein Referentenentwurf, den das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im März 2026 vorlegte. Dieser Entwurf war fachpolitisch ambitioniert. Er sah vor, die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Menschen mit und ohne Behinderung zum 1. Januar 2028 unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuführen und damit die seit dem KJSG angelegte inklusive Lösung tatsächlich zu vollziehen.
Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Er weicht in diesem Kernpunkt deutlich vom Referentenentwurf ab. Statt eines verbindlichen Zuständigkeitsübergangs enthält er nur noch eine Experimentierklausel, mit der einzelne Kommunen die Gesamtzuständigkeit erproben können. Der Entwurf befindet sich seither im parlamentarischen Verfahren, sodass sowohl inhaltliche Änderungen als auch Verschiebungen in der Paragrafenzuordnung noch möglich sind.
Die Experimentierklausel als politischer Kompromiss
Die Experimentierklausel ist das inhaltlich folgenreichste Element des Regierungsentwurfs. Aus einer bundesweit verbindlichen Systementscheidung wird ein Erprobungsmodell. Praktisch bedeutet das folgendes.
- Die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe tritt nicht flächendeckend zu einem festen Stichtag ein.
- Interessierte Kommunen können die Zusammenführung modellhaft umsetzen, während anderswo die bisherige Trennung zwischen SGB VIII und SGB IX fortbesteht.
- Der Zeitpunkt einer verbindlichen bundesweiten Lösung bleibt offen und wird auf einen späteren Reformschritt verschoben.
Für die Praxis entsteht damit eine dauerhafte Uneinheitlichkeit. Träger, die in mehreren Kommunen oder Bundesländern tätig sind, müssen sich darauf einstellen, dass für vergleichbare Leistungen unterschiedliche Kostenträger, Verfahren und Vertragslogiken gelten. Die im Fachdiskurs häufig kritisierte Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe verschwindet also nicht, sie wird lediglich regional unterschiedlich bearbeitet.
Infrastrukturelle Bildungsassistenz
Neu eingeführt wird die infrastrukturelle Bildungsassistenz, die im Entwurf in den §§ 27a, 35d und 80a SGB VIII verortet ist. Die Grundidee besteht darin, Unterstützungsbedarfe im schulischen Kontext nicht mehr vorrangig über individuell bewilligte Einzelleistungen zu decken, sondern über ein an der Institution angesiedeltes Angebot. Schulen erhalten damit eine Assistenzstruktur, die allen unterstützungsbedürftigen Schülerinnen und Schülern offensteht, ohne dass für jeden Einzelfall ein eigener Bewilligungs- und Diagnoseprozess durchlaufen werden muss.
Der individuelle Anspruch bleibt grundsätzlich bestehen, gilt aber als erfüllt, soweit das infrastrukturelle Angebot den Bedarf deckt. Einzelfallhilfen sollen nur noch dort greifen, wo die vorhandene Struktur nachweislich nicht ausreicht. Fachlich wird das als Entbürokratisierung begrüßt, kritisch gesehen wird die Sorge, dass der individuelle Rechtsanspruch faktisch an Durchsetzungskraft verliert und Bedarfe unter dem Deckmantel eines pauschalen Angebots ungedeckt bleiben.
Vorranggebot für Infrastruktur- und Regelangebote
Eng verbunden damit ist das Vorranggebot, das der Entwurf in § 27a SGB VIII verankert. Es verpflichtet die Jugendämter, Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber individuellen Hilfen zur Erziehung vorrangig einzusetzen, sofern sie zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignet sind. Angesprochen sind insbesondere die Angebote der Familienbildung und Familienberatung nach den §§ 16 bis 18 SGB VIII. Für Jugendliche und junge Volljährige tritt ein besonderer Vorrang der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII hinzu.
Damit verschiebt der Gesetzgeber die Steuerungslogik spürbar. Nicht mehr die individuell bemessene Hilfe steht am Anfang der Prüfung, sondern die Frage, ob ein vorhandenes Regelangebot den Bedarf ebenso gut auffangen kann. Für Träger mit einem starken Portfolio in den Hilfen zur Erziehung ist das ein struktureller Einschnitt, für Anbieter von niedrigschwelligen Angeboten, Familienzentren und Jugendsozialarbeit eröffnet es umgekehrt Wachstumsperspektiven.
Entfristung des Verfahrenslotsen
Der mit dem KJSG eingeführte Verfahrenslotse nach § 10b SGB VIII war bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Der Regierungsentwurf hebt diese Befristung auf und macht die Funktion zu einer Daueraufgabe der öffentlichen Träger. Zugleich wird das Aufgabenprofil erweitert. Die Beratung soll künftig auch Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung umfassen, hinzu kommt eine unterstützende Rolle bei der Jugendhilfeplanung und beim bedarfsgerechten Ausbau von Angeboten.
Die Entfristung gilt fachlich als eines der wenigen unstrittig positiv aufgenommenen Elemente des Entwurfs, gerade weil die Gesamtzuständigkeit vorerst ausbleibt und der Lotse damit umso wichtiger für die Orientierung von Familien an der Schnittstelle der Leistungssysteme wird.
Bedeutung für Leistungserbringer
Für Träger in der Kinder- und Jugendhilfe und in der Eingliederungshilfe ergeben sich mehrere Handlungsfelder.
- Angebotsportfolio überprüfen, weil das Vorranggebot die Nachfrage von individuellen Hilfen zur Erziehung hin zu infrastrukturellen und regelhaften Angeboten verschieben kann.
- Konzeptionen und Leistungsbeschreibungen daraufhin prüfen, ob sie die neue Vorrangprüfung fachlich sauber aufgreifen und die eigene Leistung gegenüber Regelangeboten begründen.
- Entgeltverhandlungen vorbereiten, da die Verlagerung auf infrastrukturelle Angebote andere Finanzierungslogiken mit sich bringt als die einzelfallbezogene Vergütung.
- Standortstrategie überdenken, weil die Experimentierklausel dazu führen kann, dass benachbarte Kommunen dauerhaft unterschiedlich verfahren.
- Kooperationen mit Schulen und Kitas aufbauen, da die Bildungsassistenz institutionell dort angesiedelt wird.
Kritik und Diskussionsstand
Die Reaktionen der Fachverbände auf den Kabinettsbeschluss fallen überwiegend kritisch aus. Der Deutsche Bundesjugendring und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege bemängeln vor allem, dass die inklusive Lösung erneut vertagt wird und der Entwurf haushaltspolitische Motive erkennen lässt. Der Paritätische spricht von einer Enttäuschung für Familien. Kritisiert wird zudem, dass Vorranggebot und infrastrukturelle Bildungsassistenz individuelle Rechtsansprüche relativieren könnten. Positiv hervorgehoben werden dagegen die Entfristung des Verfahrenslotsen sowie die Rücknahme mehrerer im Referentenentwurf enthaltener Verschärfungen für unbegleitete minderjährige Ausländer.
Verwandte Begriffe
Inklusive Lösung, KJSG, Gesamtzuständigkeit, Verfahrenslotse, § 35a SGB VIII, Eingliederungshilfe, BTHG, Hilfen zur Erziehung, Jugendhilfeplanung.
Hinweis zum Stand
Der Beitrag gibt den Stand des Regierungsentwurfs vom 12. August 2026 wieder. Da sich der Entwurf im parlamentarischen Verfahren befindet, sind Änderungen an Inhalten, Fristen und Paragrafenzuordnungen bis zur Verkündung möglich.
Mehr zum Thema: IJOS-Campus (Katalog)
Die Paragrafenangaben stammen aus den vorliegenden Entwurfsauswertungen und sollten vor Veröffentlichung noch einmal am Kabinettsentwurf selbst abgeglichen werden, weil die Synopsen teils den Referentenentwurf abbilden.
Hinweis: Alle Inhalte dieses Glossars, insbesondere Texte, Fotografien und Grafiken, sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht liegt, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, bei Herrn Dr. Frank Plaßmeyer und der IJOS GmbH. Eine automatisierte Verarbeitung, insbesondere durch Data Mining, Scraping oder ähnliche Technologien, ist ausdrücklich untersagt. Bitte kontaktieren Sie uns, falls Sie Inhalte dieses Internetangebotes verwenden möchten.
