Abschreibungen auf Gebäude sind ein wesentlicher Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation von Leistungserbringern in der Eingliederungs- und Jugendhilfe. Sie dienen dazu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Immobilien über die wirtschaftliche Nutzungsdauer hinweg zu verteilen und so den Wertverzehr sachgerecht in der Kostenrechnung abzubilden.
Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach den steuerlichen Vorgaben der Absetzung für Abnutzung (AfA). Für Gebäude, die dem Betriebsvermögen eines Leistungserbringers zuzuordnen sind, gilt in der Regel die lineare Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig über die gesamte Nutzungsdauer verteilt werden. Die gesetzlich festgelegten Abschreibungssätze orientieren sich an der Art der Nutzung:
Für betrieblich genutzte Gebäude liegt der lineare AfA-Satz gemäß § 7 Abs. 4 EStG in der Regel bei 3 % pro Jahr, sofern das Gebäude nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurde. Für ältere Gebäude gilt je nach Baujahr ein Abschreibungssatz von 2 % oder 2,5 %. Maßgeblich ist die Nutzungsart, weshalb Wohngebäude, die für betreute Wohnformen genutzt werden, in der Regel mit 2 % abgeschrieben werden, während Gebäude für Verwaltungs- oder Schulungszwecke häufig mit 3 % angesetzt werden können.
In der Entgeltkalkulation müssen Leistungserbringer sicherstellen, dass die Gebäudekosten vollständig berücksichtigt werden. Öffentliche Träger neigen in Verhandlungen dazu, die tatsächlichen Finanzierungskosten von Gebäuden zu hinterfragen oder lange Nutzungsdauern anzusetzen, die den realen Instandhaltungs- und Erneuerungsbedarf nicht widerspiegeln. Ein sachgerechter Ansatz erfordert daher nicht nur die Berücksichtigung der regulären Abschreibungen, sondern auch die Einplanung von Rücklagen für Instandhaltungsmaßnahmen, da Gebäudekosten nicht allein durch die AfA gedeckt werden können.
Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Gebäude nicht im Eigentum des Leistungserbringers steht, sondern gemietet oder gepachtet wird. In diesem Fall können zwar keine Abschreibungen angesetzt werden, doch die Miet- oder Pachtkosten müssen in der Entgeltkalkulation sachgerecht abgebildet werden. Bei Erbbaurechten oder langfristigen Investitionen in angemietete Objekte sind zudem gesonderte Abschreibungsregelungen zu prüfen, insbesondere wenn der Leistungserbringer selbst Modernisierungen oder Umbauten finanziert.
Die Berücksichtigung von Abschreibungen in der Entgeltkalkulation trägt dazu bei, eine langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit sicherzustellen. Leistungserbringer sollten daher darauf achten, dass die geltenden Abschreibungssätze korrekt angesetzt werden und die Refinanzierung nicht nur die AfA, sondern auch die tatsächlichen Instandhaltungs- und Finanzierungskosten abdeckt. Eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Gebäudekosten ist in Verhandlungen mit öffentlichen Trägern unerlässlich, um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden und Investitionen langfristig abzusichern.