Vergütungsvereinbarung (SGB IX) Eingliederungshilfe

Die Vergütungsvereinbarung ist das Gegenstück zur Entgeltvereinbarung — aber nicht ihr Zwilling. In der Eingliederungshilfe sind nach § 125 Absatz 1 SGB IX nur zwei Vereinbarungen zu schließen: die Leistungsvereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie die Vergütungsvereinbarung.

Eine eigenständige Qualitätsentwicklungsvereinbarung wie im SGB VIII gibt es nicht; Qualität ist Bestandteil der Leistungsvereinbarung.

Vergütet wird über Leistungspauschalen (§ 125 Absatz 3 SGB IX). Sie werden nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder nach Stundensätzen kalkuliert, außerdem für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

Fortbildung: Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in der Eingliederungshilfe

Siehe auch: Vorsicht bei Namensangaben auf Rechnung an Jugendamt · Assistenzbedarf

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