Straftat, Anzeige und Kündigung: Wann die Treuepflicht greift Treuepflicht versus Whistleblowing: Was der Rechtsrahmen erlaubt

Arbeitsverhältnisse in der Sozialwirtschaft beruhen auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis. Besonders in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe sind Loyalität und offene Kommunikation entscheidend, um die gemeinsame Aufgabe erfolgreich zu erfüllen. Doch was geschieht, wenn dieses Vertrauen durch Vorwürfe und möglicherweise sogar durch eine Strafanzeige erschüttert wird?

Die sogenannte „Treuepflicht“, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, fordert von beiden Seiten Rücksichtnahme und Achtung der berechtigten Interessen des anderen. Doch wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeitender auf Missstände hinweist – und wann endet die Loyalitätspflicht gegenüber dem Träger?

Ein Beispiel aus der Praxis bietet ein Fall aus Sachsen: Ein städtischer Mitarbeitender stellte mehrfach Strafanzeigen gegen Kolleginnen und Vorgesetzte, obwohl die Vorwürfe nachweislich unbegründet waren. In diesem Fall entschieden die Gerichte, dass die darauf folgende fristlose Kündigung rechtens war. Die bewusste Verbreitung falscher Behauptungen zerstört das Vertrauensverhältnis unwiderruflich und verletzt die arbeitsvertraglichen Pflichten. Doch die Situation ist komplexer, wenn ein Hinweisgeber auf tatsächliche Missstände aufmerksam macht – besonders in den sensiblen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe, wo der Schutz vulnerabler Gruppen im Mittelpunkt steht.

Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Juli 2023 hat sich die rechtliche Lage für Hinweisgebende verändert. Das Gesetz erlaubt es Mitarbeitenden, Straftaten und schwerwiegende Missstände direkt an interne oder externe Meldestellen zu melden, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Wichtig ist dabei, dass die Hinweise in gutem Glauben erfolgen und auf belastbaren Fakten beruhen. Eine vorherige interne Klärung ist nicht mehr zwingend erforderlich, auch wenn dies vom Gesetz empfohlen wird. Neu ist auch, dass Meldungen anonym erfolgen können – ein wichtiger Schritt, um den Schutz von Hinweisgebenden zu gewährleisten.

Für Träger sozialwirtschaftlicher Einrichtungen bringt dies neue Herausforderungen mit sich. Es wird immer wichtiger, sichere und vertrauenswürdige Meldekanäle zu schaffen, um berechtigte Hinweise frühzeitig intern klären zu können. Nur so lassen sich externe Eskalationen vermeiden, die nicht nur die Reputation der Einrichtung, sondern auch das Vertrauensverhältnis innerhalb der Belegschaft gefährden. Gleichzeitig bleibt die Notwendigkeit bestehen, gegen mutwillig falsche Anschuldigungen konsequent vorzugehen.

Um Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe hierbei zu unterstützen, bieten wir eine individuelle Hinweisgeberplattform als Online-Portal an. Dieses System ermöglicht es Mitarbeitenden, Partnern und anderen Stakeholdern, Missstände anonym und sicher zu melden. Unsere Plattform entspricht den gesetzlichen Anforderungen der EU-Richtlinie sowie den datenschutzrechtlichen Vorgaben und bietet zahlreiche Vorteile:

  • Anonymität und Vertraulichkeit: Die Identität der Hinweisgebenden bleibt geschützt, um Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern. Meldungen können vollständig anonym abgegeben werden, was die Hemmschwelle für das Einreichen von Hinweisen senkt.
  • Einfache Bedienung: Der Meldeprozess ist einfach und intuitiv gestaltet, sodass keine technischen Vorkenntnisse erforderlich sind.
  • Datenschutzkonformität: Eine sichere Datenübertragung schützt sensible Informationen und sorgt dafür, dass alle Vorgaben des Datenschutzes eingehalten werden.
  • Umfassende Fallbearbeitung: Träger erhalten einen strukturierten Überblick über alle eingehenden Meldungen und können diese effizient bearbeiten.

Besonders in Einrichtungen, die Leistungen nach § 45 SGB VIII erbringen, leistet ein solches System einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der vorgeschriebenen internen und externen Beschwerdemöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und deren Familien. Unsere Plattform unterstützt dabei nicht nur die Meldung und Bearbeitung von Missständen, sondern hilft auch, gesetzliche Fristen einzuhalten und Risiken frühzeitig zu erkennen.

Darüber hinaus bieten wir Schulungen an, mit denen Ihre Meldestellenverantwortlichen den Fachkundenachweis nach § 15 Abs. 2 HinSchG erwerben können. Dieser Nachweis ist ein wesentlicher Bestandteil, um die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen. Unsere Kurse eignen sich auch für die Rezertifizierung im Compliance-Bereich und tragen dazu bei, Ihre Organisation rechtssicher und zukunftsfähig aufzustellen.

Kontaktieren Sie uns, um mehr über die Implementierung der Hinweisgeberplattform und unser Schulungsangebot zu erfahren. Schützen Sie mit einem sicheren und anonymen Meldesystem nicht nur Ihre Mitarbeitenden, sondern auch die Menschen, für die Sie als Einrichtung Verantwortung tragen.

Besuchen Sie auch die Datenschutz-Website der IJOS GmbH: datenschutzberatung-ijos.net