Leistungsentgelte müssen trotz Coronakrise vereinbart werden Es ist wirklich so: Das SGB VIII wurde nicht kurzfristig geändert!

Leistungsentgelte müssen trotz Coronakrise vereinbart werden. Das SGB VIII wurde nicht kurzfristig geändert!

Ich erhalte gerade sehr viele Anfragen zum Thema “Entgeltverhandlungen während der Coronakrise”, denn viele Jugendämter teilen den Trägern vor Ort zum Teil schriftlich mit, dass derzeit keine Leistungsentgelte für stationäre und teilstationäre Einrichtungen verhandelt werden können, da die Ämter zum Teil nicht besetzt sind bzw. viele Mitarbeitender der Jugendämter sich im Mobile-Office befinden.

Ich kann Ihnen an dieser Stelle versichern, dass das SGB VIII in diesem Jahr definitiv nicht geändert wurde. Insofern haben Leistungserbringer einen Anspruch auf Vereinbarung von Leistung-, Engelt und Qualitätsentwicklung gegenüber dem Öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Es besteht ein Kontrahierungszwang für das Jugendamt.

Seien Sie also bitte vorsichtig. Lassen Sie sich nicht auf Hinhaltemanöver der Jugendämter ein. Beantragen Sie zu Ihrer Absicherung aus Haftungs- und Vorsichtsgründen ein Schiedsverfahren gem. § 78 g SGB VIII, damit Sie sich einen Rückwirkungsanspruch sichern.

Einige Jugendämter bieten den Leistungserbringern z.B. unerlaubte Rückwirkungen an. Hier ein anonymisiertes Beispiel:

“Zunächst möchte ich folgende Vorgehensweise abstimmen. Das Jugendamt der Stadt XXXX ist bereit ab dem xx.xx.xxxxx (Anmerkung: hier wurde ein Datum eingetragen, dass in der Vergangenheit liegt)  ein neues Entgelt zu vereinbaren. Bitte erklären Sie sich im Gegenzug dazu bereit auf die Einschaltung der Schiedsstelle zu verzichten. Sicherlich haben Sie Verständnis dafür, dass in der aktuellen Krisen-Situation der gewohnte Verfahrensstandard beiderseitig etwas in den Hintergrund rücken muss. Zur Sicherung ihrer ggf. vorliegen Ansprüche möchte ich daher die oben angesprochene Vorgehensweise vorschlagen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit mir Verbindung und lassen Sie mir eine Antwort zu meinem Vorschlag zukommcn.”

Im o.a. Angebot des Jugendamtes wird ein gesetzwidriges Verfahren vorgeschlagen.

Sollte sich ein Einrichtungsträger auf ein solches Vorgehen einlassen, so muss dieser damit rechnen, dass andere belegende Jugendämter aufgrund des gesetzlichen des Rückwirkungsverbotes zu Recht (!) die Zahlung verweigern. Das Risiko liegt also beim Leistungserbringer.

Meine Empfehlung: Finger weg von solchen Vorschlägen!

Ich empfehlen Ihnen, sich in solchen Fällen von einem*einer Spezialist*in beraten zu lassen. Mitglieder des IJOS Servicecenter nutzen bitte die ihnen bekannten Kontaktdaten der IJOS-Entgeltberater*innen. Ihre Anfragen richten Sie bitte an info(at)ijos.net

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