Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen vom 3. April 2025 hat der Bundesgesetzgeber einen neuen § 9b in das SGB VIII eingefügt. Die Vorschrift trägt die Überschrift „Aufarbeitung“ und regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen Personen, die als Minderjährige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten haben, Einsicht in die sie betreffenden Akten verlangen können. In Kraft getreten ist das Gesetz in Teilen bereits zum 1. Juli 2025, der Rest folgte zum 1. Januar 2026. Für die Praxis der öffentlichen und freien Träger stellen sich seither Fragen, die sich nicht allein aus dem Gesetzestext beantworten lassen, weil der zentrale Begriff des „berechtigten Interesses“ in § 9b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zwar legaldefiniert ist, aber mit weiteren unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet. Genau hier setzt die Empfehlung an, die die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter im April 2026 auf ihrer 140. Arbeitstagung in Kiel beschlossen hat.
Die BAG-Landesjugendämter haben diese Empfehlung gemäß dem gesetzlichen Auftrag aus § 9b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission erarbeitet. Das ist keine Formsache. Dass die Kommission frühzeitig eingebunden war, ihre Anmerkungen in die Empfehlung eingeflossen sind und sie das Ergebnis vollumfänglich mitträgt, verleiht dem Papier ein Gewicht, das über eine bloße Verwaltungsempfehlung hinausgeht. Leistungserbringer, die meinen, sie könnten die Frage des berechtigten Interesses intern nach eigenem Gutdünken auslegen, sollten sich das gut überlegen.
Was steht inhaltlich drin? Die Legaldefinition des § 9b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besagt, dass ein berechtigtes Interesse dann besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach dem SGB VIII vorliegen. Das Wort „Anhaltspunkte“ ist dabei bewusst gewählt und von „gewichtigen Anhaltspunkten“ im Sinne des § 8a SGB VIII zu unterscheiden. Die Schwelle liegt also niedriger. Während § 8a SGB VIII eine konkrete Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung verlangt, reicht bei § 9b SGB VIII bereits die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung aus. Diese Differenzierung ist für die Praxis enorm relevant, denn sie bedeutet, dass Träger nicht verlangen können, dass eine Gefährdung tatsächlich eingetreten ist oder dass die antragstellende Person einen konkreten Schaden nachweist. Die Empfehlung formuliert das klar. Für den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an, eine geringfügig erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts genügt.
Die Empfehlung enthält eine nützliche, wenn auch ausdrücklich nicht abschließende Zusammenstellung von Indikatoren für institutionelle Gefährdungslagen. Dazu zählen körperliche Übergriffe und sexualisierte Gewalt durch Fachkräfte oder Mitarbeitende ebenso wie entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, das Unterlassen von Schutz und Versorgung oder strukturelle Missstände wie dauerhaft mangelhafte räumliche Bedingungen oder eine chronisch zu dünne personelle Ausstattung. Diese Liste dient als Orientierungsrahmen, nicht als Checkliste. Es wäre falsch, einen Antrag allein deshalb abzulehnen, weil der geschilderte Sachverhalt nicht exakt einem dieser Punkte entspricht.
Zur Darlegung der Anhaltspunkte hält die Empfehlung fest, dass eine nachvollziehbare Schilderung aus der eigenen Erinnerung der antragstellenden Person ausreicht. Berichte Dritter können hinzukommen. Konkrete Täternennungen sind nicht erforderlich. Auch genaue Datumsangaben, vollständige Namen von Betreuungskräften oder präzise Adressangaben können nicht verlangt werden, denn das Gesetz soll Aufarbeitung auch noch nach Jahrzehnten ermöglichen. Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO, also etwa durch eidesstattliche Versicherung oder Sachverständigengutachten, ist nach der gesetzlichen Konstruktion nicht vorgesehen. Das unterscheidet § 9b SGB VIII ausdrücklich vom Akteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB X, bei dem ein rechtliches Interesse gefordert wird.
Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die als Minderjährige entsprechende Leistungen erhalten haben. Eltern oder andere Personensorgeberechtigte als frühere Adressaten von Erziehungshilfen haben keinen eigenen Anspruch. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sind Minderjährige nach § 36 SGB I im Sozialverwaltungsverfahren handlungsfähig und können Anträge eigenständig stellen. Für Jüngere und geschäftsunfähige volljährige Personen handeln gesetzliche Vertreter oder Betreuer. Bevollmächtigte und Begleitpersonen sind nach den Verfahrensvorschriften des SGB X zulässig.
Welche Akten fallen überhaupt unter § 9b SGB VIII? Die Empfehlung listet die im Gesetz ausdrücklich genannten Akten auf. Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 bis 35 SGB VIII, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, Vormundschafts- und Ergänzungspflegschaftsakten sowie Heimakten. Hinzu kommen Akten, die in einem Sachzusammenhang mit diesen Leistungen stehen, etwa zu Verfahren nach § 8a SGB VIII oder Inobhutnahmeverfahren nach § 42 SGB VIII, wenn diese in eine Leistungsgewährung gemündet sind. Reine Inobhutnahmefälle ohne anschließenden Leistungsbezug fallen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darunter, was die Empfehlung kritisch vermerkt und für die möglicherweise eine Gesetzesänderung nötig wäre.
Die Empfehlung stellt außerdem klar, dass für öffentliche und freie Träger identische Prüfmaßstäbe gelten müssen. Abweichende Standards je nach Trägerschaft würden dem Gesetzeszweck widersprechen und das Vertrauen der betroffenen Personen in den Aufarbeitungsprozess beschädigen. Dieser Punkt hat praktische Konsequenzen. Freie Träger, die meinen, sie könnten die Hürde höher ansetzen als das öffentliche Jugendamt, liegen falsch.
Was folgt daraus für die Praxis? Ein konkreter Schritt, den Leistungserbringer jetzt angehen sollten, ist die Entwicklung eines internen Verfahrens für Akteneinsichtsanträge nach § 9b SGB VIII. Dazu gehören ein benannter Ansprechpunkt für eingehende Anträge, eine dokumentierte Prüfroutine, die die Maßstäbe der BAG-Empfehlung abbildet, und eine schriftlich begründete Entscheidung, die den Anforderungen an Rechtssicherheit und Gleichbehandlung standhält. Leistungserbringer, die Vereinbarungen mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger über Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht noch nicht abgeschlossen haben, sollten das zügig nachholen, denn genau dazu verpflichtet § 9b SGB VIII öffentliche Träger gegenüber den Leistungserbringern. Und es wäre ratsam, Mitarbeitende, die mit solchen Anträgen befasst sein werden, mit der Empfehlung der BAG-Landesjugendämter vertraut zu machen, bevor der erste Antrag auf dem Tisch liegt und nicht danach.
Bemerkenswert an der Empfehlung ist schließlich der Hinweis, dass ein eingehender Akteneinsichtswunsch auch als eigenständiger Prüfanlass zu verstehen ist. Wenn ein Leistungserbringer durch einen solchen Antrag Kenntnis von institutionellen Gefährdungslagen in seinem Verantwortungsbereich erlangt, muss er prüfen, ob für andere Personen eine fortdauernde Gefährdung besteht. Das ist keine Kleinigkeit. Es bedeutet, dass die Befassung mit einem individuellen Aufarbeitungsanliegen strukturelle Konsequenzen auslösen kann. Wer das als lästige Zusatzlast betrachtet, verkennt, worum es bei § 9b SGB VIII im Kern geht.
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