Überörtliche Sozialhilfeträger nicht zuständig für Entgeltverhandlungen Nicht der überörtliche, sondern der örtliche Sozialleistungsträger soll laut Sozialgericht zuständig sein

Überörtliche Sozialhilfeträger sind nicht zuständig für Entgeltverhandlungen. Nicht der überörtliche, sondern der örtliche Sozialleistungsträger soll laut Sozialgericht zuständig sein. Das gilt auch für Investitionsanträge.

Das ist doch mal ein wirklich dickes Ding für die Eingliederungshilfe. Ein neues Urteil des Bundessozialgerichtes stellt fest: keine Zuständigkeit der überörtlichen Träger (z.B. Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LVR, etc.) für den Abschluss von Entgeltvereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen).

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Unser Fachtalk richtet sich an alle Entscheider und Praktiker in Einrichtungen der Behindertenhilfe, die im Rahmen ihrer Entgeltverhandlungen gegenüber dem Öffentlichen Träger ein Maximum an Ergebnis und Absicherung erreichen möchten. Im Rahmen unseres ca. 15 minütigen Fachtalks geben wir Ihnen kurze und knappe Informationen zum Thema, liefern Ihnen die Fundstellen und erklären, was Sie mit diesen Informationen anfangen können.

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