„Gute Arbeit“ im Koalitionsvertrag Das Befristen von Arbeitsverträgen wird (noch) komplizierter…

„Gute Arbeit“ im Koalitionsvertrag. Das Befristen von Arbeitsverträgen wird (noch) komplizierter…

Mein Kollege, der Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kriegsmann (IJOS Rechtsanwälte) hat sich einige Gedanken zum Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD gemacht.

Die zukünftigen Koalitionspartner haben sich im Arbeitsrecht u.a. darauf geeinigt, den „Missbrauch bei den Befristungen“ abzuschaffen. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

  1. Die Anzahl sachgrundloser Befristungen wird beschränkt:
    In Betrieben mit mehr als 75 Beschäftigten darf nur noch maximal 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos beschäftigt werden.
  • Eine solche quotenmäßige Beschränkung gilt also nicht für Betriebe mit weniger als 75 Beschäftigten.
  • Eine Sachgrundbefristung soll nur noch für eine Dauer von 18 Monaten zulässig sein (bisher: 42 Monate).
  • Eine Verlängerung soll nur noch einmalig zulässig sein (statt wie bisher: dreimalig).
  1. Auch die sogenannten Kettenbefristungen sollen eingeschränkt werden:
  • Bestand bereits vorher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ist die Vereinbarung einer anschließenden befristeten Beschäftigung nicht mehr zulässig.
  • Insgesamt sollen Befristungen (egal ob mit Sachgrund oder sachgrundlos) nur noch für eine Gesamtdauer von 5 Jahren zulässig sein.
  • Ausnahme: Nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Jahren kann trotz (5-jähriger) Vorbeschäftigung wieder befristet werden.
  1. Reguliert werden soll auch die „Arbeit auf Abruf“:
  • Die vereinbarte Mindestarbeitszeit darf um höchstens 20 % unterschritten und höchstens 25 % überschritten werden.
  • Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
  1. Im Teilzeitrecht wird das Recht auf „befristete Teilzeit“ eingeführt:
  • Mitarbeiter, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, in Teilzeit zu gehen, sollen zukünftig auch das Recht haben, wieder in Vollzeit weiterbeschäftigt zu werden.
  • Dies gilt aber erst nach Ablauf der Befristungszeit – also nicht mittendrin!
  • Dieser Anspruch gilt auch nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern.
  • Die befristete Teilzeit kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn diese 1 Jahr unter- oder 5 Jahre überschreitet.
  • Nach Ablauf der Befristungszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach 1 Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Die vorstehenden Änderungen werden erheblichen bürokratischen Aufwand mit sich bringen. Sobald die beabsichtigten Änderungen in Gesetzesform gegossen sein werden, wird IJOS weiter berichten und Sie mit einem Workshop/Webinar auf die betrieblichen Konsequenzen vorbereiten!

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