Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen teilstationären und stationären Einrichtungen Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Landesjugendämter

Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen teilstationären und stationären Einrichtungen. Die Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Landesjugendämter hat auf ihrer Arbeitstagung im November 2017 in Halle (Saale) eine modifizierte Empfehlung zum Fachkräftegebot verabschiedet.

Weil die Landschaft der Studiengänge und Studienabschlüsse in steter Bewegung sei, müsse die BAG Landesjugendämter geeignete Verfahren zur Orientierung anbieten. Das Papier Fachkräftegebot in erlaubnispflichtigen teilstationären und stationären Einrichtungen aus dem Jahr 2014 wurde daher ergänzt um ein von der Uni Wuppertal entwickeltes Instrument. Somit haben sich die anderen Landesjugendämter der Haltung des Landesjugendamt Westfalen-Lippe, das sich bereits seit Mitte 2017 an der wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2015 orientiert. Es handelt sich um eine wissenschaftliche Untersuchung der Universität Wuppertal, die unter der organisatorischen Federführung der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe, von Prof. Dr. Gertrud Oelerich und Jacqueline Kuhnen erarbeitet wurde, un din Westfalen-Lippe bereits im Rahmen des Prüfverfahrens zur Anerkennung als Fachkraft Anwendung findet.

Die neue BAGLJÄ-Arbeitshilfe können Sie hier herunter laden.

Was hat es mit der Studie aus Wuppertal eigentlich auf sich? Die Studie hat den Titel: “Fachkräfte in den erzieherischen Hilfen. Studien- und Ausbildungsgänge zur Umsetzung des Fachkräftegebotes in erlaubnispflichtigen (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung Orientierungsrahmen für den Umgang mit diesen differenzierten Ausbildungs- und Studiengängen und den damit in Verbindung stehenden Abschlüssen.” Die Studie steht hier vollständig als PDF-Download zur Verfügung. 

Folgende Ausgangsfragen werden in der Studie bearbeitet:
  • “Welche Ausbildungs- und Studiengänge vermitteln die notwendigen Qualifikationen bzw. Kompetenzen für den Einsatz im Arbeitsfeld der teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung, insbes. im Gruppen-/Betreuungsdienst, ergänzend dazu in Positionen mit Leitungsverantwortung und in gruppenübergreifenden Diensten/Fachdiensten? Welche Ausbildungsabschlüsse kommen für den Einsatz im Arbeitsfeld der Eingliederungshilfe in Betracht?
  • Sind Ausbildungsinhalte und Qualifikationen von verschiedenen Ausbildungs- bzw. Studiengängen mit jeweils gleichen Denominationen i.d.R. weitgehend identisch bzw. zumindest weitgehend miteinander vergleichbar, so dass diese ihre Absolventen/-innen stets gleichermaßen für den Einsatz im Arbeitsfeld qualifizieren können?
  • Welche pragmatischen Empfehlungen zum Umgang mit der Entscheidung über die Anerkennung einzelner Ausbildungs- bzw. Studiengänge lassen sich geben, die auch bundesländerübergreifend eine praktikable Regelung zur Umsetzung des Fachkräftegebots ermöglichen?”

Die Ergebnisse der Studie überraschen nicht. Hier einige Auszüge:

  • “Für den Einsatz im Gruppendienst der Hilfen zur Erziehung vermitteln die Ausbildung zum/zur ErzieherIn sowie die Weiterbildung zum/zur HeilpädagogIn das notwendige Repertoire an Kenntnissen und Kompetenzen. Kinderpfle gerInnen und SozialassistentInnen können dem (sozial-)pädagogischen Fachpersonal assistierend und ergänzend zur Seite stehen. Für den Einsatz in der Eingliederungshilfe eignet sich die Qualifikation zum/zur HeilerziehungspflegerIn sowie auch hier die Weiterbildung zum/zur HeilpädagogIn.”
  • “In die Untersuchung der hochschulischen Studiengänge wurden – zum anderen – solche Studiengänge miteinbezogen, die anhand der folgenden Kriterien als potentiell relevant eingeordnet werden können: »Pädagogik, Erziehungswissenschaft«, »Beratung« sowie »Soziale Arbeit, Heilpädagogik«. Studiengänge, die sich selbst mit diesen Kategorien kennzeichnen, wurden daraufhin untersucht, ob sie den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen in ihren Modulstrukturen vorsehen und wenn ja, in welchem Umfang. Es kann von einer ausreichenden Qualifizierung der BewerberInnen für den Einsatz im Feld der (teil-)stationären Hilfen ausgegangen werden, sofern solche Studienanteile, die mit der generierten Liste der Kenntnisse und Kompetenzen in Übereinstimmung gebracht werden können, in einem Umfang von in der Regel 120 Leistungspunkten absolviert wurden.”
  • Studiengänge der Sozialen Arbeit sowie der Pädagogik / Erziehungswissenschaft (insbesondere mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik) vermitteln fraglos die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen.
  • “Bei Studiengängen der Kindheitspädagogik und frühen Bildung handelt es sich überwiegend um generalistische pädagogische Studiengänge mit einer Spezialisierung auf Kindheit, welche die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen zumeist ausbilden.”
“Sofern nicht eindeutig bestimmt werden kann, ob eine Qualifikation, d.h. ein Studien oder Ausbildungsabschluss, ausreichend Kenntnisse und Kompetenzen für den Einsatz als (sozial-)pädagogische Fachkraft in den (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung – jedenfalls potentiell – vermittelt hat, so wird hier vorgeschlagen, diesen anhand der folgenden Kriterien bzw. Fragen zu überprüfen:
  • Finden sich im zu prüfenden (Ausbildungs-) bzw. Studiengang Inhalte, die – im weiteren Sinne – erziehungswissenschaftlich oder (sozial-)pädagogisch sind? Nachvoll ziehbar über das diploma supplement, das zu jedem Zeugnis erstellt wird, sowie über die Modulhandbücher; Grundlage kann hier die oben entwickelte Kompetenzliste sein.)
  • Liegen solche handlungsfeldaffinen Studienanteile in ausreichendem Maße vor (Anteil an Leistungspunkten) und decken sie die Breite ab? Als ausreichend im quantitativen Sinne kann in der Regel ein Anteil von deutlich mehr als der Hälfte eines Bachelorstudiengangs gelten, also 120 CP.
  • Gibt es in Bezug auf diese Anteile eine deutliche Beschränkung auf einen nicht (sozial-)pädagogischen Bereich, z.B. Management o.ä.?Gibt es möglicherweise einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (fach- wie hochschulisch), der für den zu prüfenden Ausbildungs- bzw. Studiengang Voraussetzung ist und liegen damit ggf. bereits zuvor erworbene relevante (Aus-)Bildungsanteile vor.”

Klarheit bringt die Studie nun auch für die Anerkennung von Psychologen als Fachkraft. So kommen “(…) für die Ausübung einer Tätigkeit als Psychologe/Psychologin im Fachdienst einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe (…) Master-AbsolventInnen der Psychologie mit einschlägigem pädagogischem oder therapeutischem Schwerpunkt durchaus in Betracht, mit dem Bachelorabschluss in der Regel jedoch nicht. In diesem Zusammenhang gab es ja in Vergangenheit durchaus unterschiedliche Auffassungen.

Am 26.02.2018 befassen wir uns im IJOS im Rahmen eines Live Webinars mit der Thematik “Anerkennung als Fachkraft”. Ein wesentlicher Schwerpunkt liegt dabei in der juristischen Bewertung der Handlungsmöglichkeiten und Strategien auf Seiten des Einrichtungsträgers.

Hier finden Sie weitere Informationen zu unserem Live Webinar.

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Bildquellen

  • lächelnde studentin mit gedankenblase: Fotolia