Koalitionsvertrag für Sachsen beinhaltet Vorhaben zur Kinder- und Jugendhilfe Kryptisches Formulierung zur Verwaltungsvorschrift für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen

Drei Monate nach der Landtagswahl konnten sich CDU, SPD und Grüne auf einen Koalitionsvertrag für die Regierungszeit bis 2024 einigen. 

Auf  Seite 99 des Koalitionsvertrags findet sich ein kryptischer Hinweis zur Jugendhilfe: “Wir werden bis Ende 2020 im Dialog mit den Leistungserbringern und Kostenträgern die geltende Verwaltungsvorschrift zum Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen im Hinblick auf eine fach- und sachgerechte Leistungserbringung ergänzen und anpassen.”

Die aktuelle Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen finden Sie hier.

Soviel Klarheit muss sein: Eine Verwaltungsvorschrift beschreibt lediglich das Verwaltungshandeln einer Behörde. Mehr nicht!

Mit Verwaltungsvorschrift bezeichnet man eine Regelung innerhalb einer öffentlichen Verwaltung, die von vorgesetzten Behörden/Stellen mit Wirkung für nachgeordnete Behörden/Stellen erlassen wird. Verwaltungsvorschriften haben grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis Staat Bürger. Allerdings spielen sie eine Rolle im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung, da eine Behörde nicht ohne sachlichen Grund von einer Verwaltungsübung abweichen darf, die durch eine Verwaltungsvorschrift begründet wurde. Verwaltungsvorschriften lassen sich einteilen in organisatorische, die den Aufbau, die innere Ordnung, Zuständigkeiten und Verfahren einer Behörde regeln und verhaltenslenkende, die das Handeln bei der Entscheidungsfindung regeln. Letztere kann man wiederum in norminterpretierende Vorschriften, Ermessensrichtlinien und Vereinfachungsanweisungen unterscheiden.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen ist nicht verbindlich für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.

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